Kosten für Verteidigung des heranwachsenden Kindes abziehbar?
Sind Kosten für die Strafverteidigung eines heranwachsenden Kindes nach § 35 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Hessen hat den Abzug in der Vorinstanz verneint.
Das FG Hessen begründet seine Entscheidung wie folgt: § 33 Abs. 2 S. 4 EStG enthält eine abschließende Regelung zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten und gilt auch für Kosten, die Eltern für die Strafverteidigung ihres heranwachsenden Kindes getragen haben. Die Kosten wären nur abziehbar, wenn die Eltern ohne Aufwendungen Gefahr liefern, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnten. Der Begriff „Existenzgrundlage” ist hier aber in materieller Hinsicht zu verstehen — und sei bei solchen Kinderstrafverteidigungsfällen nicht erfüllt (FG Hessen, Urteil vom 11.03.2020, Az. 9 K 1344/19, Abruf-Nr. 215564).
Quelle: WISO SSP 08/2020