Keine Aufteilung bei Zusammenleben mit Lebensgefährten
Die Aufteilung nimmt das Finanzamt auch vor, wenn das unterstützte studierende Kind mit seinem Lebensgefährten zusammenlebt, der bereits verdient. Fatale Folgen für die Eltern: Sie können Unterstützungsleistungen nur teilweise geltend machen. Dem ist jetzt aber der BFH entgegengetreten. Er hat klargestellt, dass der Höchstbetrag nicht aufgeteilt ist, wenn keine der für die Aufteilung erforderlichen Voraussetzungen gegeben ist (BFH, Urteil vom 28.04.2020, Az VI R 43/17, Abruf-Nr. 217682).
“Quelle: WISO SSP 10/2020”