Hin- und Rückfahrt an anderen Tagen: Pauschale wird halbiert
Fährt ein Arbeitnehmer an einem Tag zur ersten Tätigkeitsstätte und erst am nächsten Tag wieder nach Hause, gewährt das Finanzamt nur für eine Fahrt die Entfernungspauschale. Dass dieses Verwaltungshandeln korrekt ist, hat der BFH jetzt bestätigt.
Begründung des BFH: Die Entfernungspauschale von 0,30 Euro gilt sowohl Hin- als auch Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also mit 0,15 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen. Ebenfalls greift die Entfernungspauschale nur einmal, wenn der Arbeitnehmer mehrmals täglich zur Arbeit fährt, z.B. mittags heimfährt (BFH, Urteil vom 12.02.2020, Az. VI R 42/17, Abruf-Nr. 216185)
Quelle: WISO SSP 08/2020