Hafenarbeiter: Hafen kann weiträumiges Tätigkeitsgebiet sein
Das Hamburger Hafengebiet stellt für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben eingesetzt wird, “dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet ” dar. Für Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang kann der Arbeiter nur die Entfernungspauschale geltend machen, entschied das FG Niedersachsen.
PRAXISTIPP: Die Fahrten innerhalb des Hafens kann der Arbeiter mit 30 Cent je Kilometer geltend machen. Außerdem kann er Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen. Es zählt jeder Tag, an dem zwischen Verlassen der Wohnung und Heimkehr mehr als acht Stunden vergangen sind. (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 — S 2353/19/10011 : 006, Abruf-Br. 219558, Rz. 41 ff.).
“Quelle: WISO SSP 05/2021”