Hafenarbeiter: Hafen kann weiträumiges Tätigkeitsgebiet sein
Hafenarbeiter: Hafen kann weiträumiges Tätigkeitsgebiet sein Das Hamburger Hafengebiet stellt für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben eingesetzt wird, “dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet ” dar. Für Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang kann der Arbeiter nur die Entfernungspauschale geltend machen, entschied das FG Niedersachsen. PRAXISTIPP: Die Fahrten innerhalb des…