Hafenarbeiter: Erste Tätigkeitsstätte bei kurzen Dienstverhältnissen
Angestellte Gesamthafenarbeiter können bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort nur die Entfernungspauschale abziehen. Das hat das FG Niedersachsen entschieden und damit ein Urteil des BFH umgesetzt.
Besonders an dem Fall war, dass der Arbeiter nicht nur für die Gesamthafenbetriebsgesellschaft arbeitete, sondern an Tagen, an denen er für einen Einzelbetrieb im Hamburger Hafen tätig wurde, auch ein Arbeitsverhältnis zu diesem begründete. Bei solchen kurzen Dienstverhältnissen kann für jeden Tag eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den jeweiligen Tag einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung zugeordnet hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.07.2020, Az. 1 K 76/16, Abruf-Nr. 218437). Schwacher Trost für den Arbeiter: Das Finanzamt hat die Fahrten auf dem Gebiet des Hamburger Hafens nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt.
“Quelle: WISO SSP 12/2020”