FG Münster: Baustelle ist keine erste Tätigkeitsstätte
Auch wenn ein Bauarbeiter mehr als 48 Monate auf derselben Baustelle eingesetzt wird, führt dies nicht zwingend dazu, dass die Baustelle zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Das hat das FG Münster entschieden.
Der Fall ging deshalb gut für den Bauarbeiter aus, weil es wieder eine (arbeitsrechtliche) Zuweisung durch den Arbeitgeber zur Baustelle gab noch eine Einsatzplanung, nach der von vornherein klar war, dass er dort dauerhaft (mehr als 48 Monate) eingesetzt werden würde. Der Arbeiter war der Baustelle vielmehr durch immer neue Auftragserteilungen befristet zugewiesen worden (maximal für 36 Monate). Solche “Kettenabordnungen” sind unschädlich. Das FG hätte nur dann anders entschieden, wenn eine Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände ergeben hätte, dass der Bauarbeiter davon ausgehen konnte, für einen Zeitraum von über 48 Monaten auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Dies war aber nicht der Fall (FG Münster, Urteil vom 25.03.2019, Az. 1 K 447/16 E, Abruf-Nr. 208932).
Quelle: WISO SSP 09/2019
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