Dienstwohnung: Wann sie nicht den Lebensmittelpunkt darstellt
Sie müssen nicht unbedingt einen doppelten Haushalt führen, um Aufwendungen für eine Zweitwohnung absetzten zu könne. Das lehrt ein Fall vor dem FG Hamburg. Dort hatte eine Arbeitnehmerin, die keine erste Tätigkeitsstätte hatte und trotzdem zwei Wohnungen unterhielt, das FG davon überzeugt, dass die Übernachtungen in der Zweitwohnung beruflich veranlasst waren, weil sie dort nicht ihren Lebensmittelpunkt hatte.
Quelle: WISO SSP 03/2020