Der unbürokratische Pflege-Pauschbetrag — ab 2021
Außergewöhnliche Belastungen, die Ihnen wegen der Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person entstehen, können Sie grundsätzlich über § 33 EStG geltend machen. Sie können aber — unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG — auch einen Pflege-Pauschbetrag ansetzen. Dieser bietet den Vorteil, dass Sie keine Nachweise über die Aufwendungen erbringen und sich keine zumutbare Belastung abziehen lassen müssen. Der Pflege-Pauschbetrag mindert damit sofort und in voller Höhe Ihre Steuerlast zum individuellen Spitzensteuersatz.
Höhe des Pflege-Pauschbetrags
Liegen die Voraussetzungen bei Ihnen vor, beträgt der Pflege-Pauschbetrag
- 600 Euro bei Pflegegrad 2,
- 1.100 Euro bei Pflegegrad 3,
- 1.800 Euro bei Pflegegrad 4,
- 1.800 Euro bei Pflegegrad 5 und
- ebenfalls1.800 Euro bei hilflosen Personen.
“Quelle: WISO SSP 08/2021”