Der BFH und die erste Tätigkeitsstätte: So wahren Außendienstler ihre Abzugschancen
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem 01.01.2014 gilt, gilt auch für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer. Das hat der BFH in mehreren Verfahrren entschieden (SSP 8/2019, Seite 7). Erfahren SIe nachfolgend, wie Außendienstler darauf reagieren und durch steuergünstige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ihr Abzugspotential erhöhen können.
Grundsätze zur ersten Tätigkeitsstätte
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie als Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet sind. Sind Sie nirgends zugeordnet, kann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen, wenn Sie an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtig dauerhaft in einem bestimmten zeitlichen Umfang tätig werden sollen (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG).
Quelle: WISO SSP 9/2019