Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Steueränderungen mit Praxisrelevanz
Neben der vorübergehenden Reduzierung der Umsatzsteuersätze und dem höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende enthält das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eine Vielzahl weiterer Steueränderungen.
Der Kinderbonus von 300 Euro
Für jedes Kind, für das im Jahr mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus von einmalig 300 Euro gezahlt. Die Auszahlung erfolgt in mehreren Raten. Es handelt sich um eine einmalige Erhöhung des Kindergeldes. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dient die Maßnahme nicht ummittelbar der Förderung von Kindern, sondern schafft einen Investitionsanreiz zur Konjunkturbelebung.
Die Zahlung wird- wie laufendes Kindergeld- bei der Günstigerprüfung von Kindergeld und Kinderfreibetrag berücksichtigt. Das führt dazu, dass nur Eltern bis zu einem bestimmten Einkommen effektiv vom Kinderbonus profitieren. So endet der uneingeschränkte Vorteil z.B. für Ehepaare mit einem Kind bei einem Einkommen (§ 2 Abs.4 EStG) von 68.000 Euro. Wer mehr verdient, muss immer einen größeren Teil des Kinderbonuses gegen den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag aufrechnen. Ab einem Einkommen von ca. 86.000 Euro ist der wirtschaftliche Vorteil aus dem Kinderbonus dann komplett aufgebraucht.
Quelle: WISO SSP 07/2020