Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz: Höhere Steuerentlastung für Betroffene und Pflegende
von Steuerberaterin Janine Peine, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven), www.BUST.de
Wer behindert ist, kann statt der tatsächlichen Aufwendungen einen Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Die Pauschbeträge sind in § 33b EStG aufgeführt und nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Seit 1975 waren sie unverändert. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert und im “Behinderten-Pauschbetragsgesetz” neue Steuerentlastungen manifestiert. Und zwar sowohl für Pflegebedürftige bzw. Behinderte als auch für Personen, die Pflegeleistungen erbringen und dafür keine Vergütung erhalten.
“Quelle: WISO SSP 01/202”