Corona-Virus: An diese steuerlichen Aspekte sollten Sie (auch) denken
Das Corona-Virus hat Deutschland im Schwitzkasten. Aktuell geht es vor allem darum, wie der Staat Unternehmern mit Steuererleichterungen zur Seite springt. Doch das Thema hat noch mehr steuerliche Facetten. SSP gibt einen ersten Überblick.
Das häusliche Arbeitszimmer
Die Heimarbeit bewährt sich bereits als probates Mittel, um in Panademiezeiten die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszugleichen. Für den steuerlichen Abzug müssen aber auch in Krisenzeiten die allgemeinen Vorgaben eingehalten werden. Das betrifft vor allem die räumliche Trennung von Privatzimmern und die ausschließliche berufliche Nutzung des Raums. Im Zweifel muss daher für den Steuerabzug grundlegend umgeräumt werden. Fotoaufnahmen erleichtern hier die Beweisführung im Streitfall.
Die Nachbarschaftshilfe
Krisenzeiten begegnet man gut durch Solidarität. Frei nach dem Motto: Geteiltes Leid, ist halbes Leid. Wer im nachbarschaftlichen Kreis unterstützend zur Hand geht, wird grundsätzlich nicht besteuert. Denn vom Bereich der steuerbaren sonstigen Leistungen sind die Fälle abzugrenzen, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive für das Verhalten des Steuerbürgers entscheidend sind. (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019, Az. 19 K 101/18, Abruf-Nr. 212109)
Die Besteuerung beim Leistenden
Wo genau die Grenze im Einzelfall gezogen werden muss, hängt von dem konkreten Umständen ab. Weitgehend auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie für Ihre Dienste nicht mehr als 225 Euro (§ 22 Nr. 3 EStG) bzw. 410 Euro (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG für hauptberufliche Arbeitnehmer) im Jahr bekommen.
Der Steuerabzug beim Leistungsempfänger
Beim Leistungsempfänger spielt die Besteuerung des Leistenden keine Rolle. Er kann die Aufwendungen unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig davon abzuziehen, ob sie der Leistende versteuern muss.
Wichtig | Soll ein Steuerabzug in Anspruch genommen werden, empfiehlt sich stets, das Entgeld gegen Rechnung per Banküberweisung zu zahlen. Sowohl Kosten der Kinderbetreuung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als auch haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) setzen beides für die steuerliche Anerkennung voraus.
Quelle: WISO SSP 04/2020