BFH: Bloßes Vorhalten der Wohnung reicht für Werbungskostenabzug nicht
Endet eine doppelte Haushaltsführung, weil ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, kann er die Miete für die Zweitwohnung selbst dann nicht weiterhin als Werbungskosten geltend machen, wenn er angibt, er behalte die Zweitwohnung deshalb bei, weil er zeitnah den Wiedereinstieg ins Berufsleben plane, am Beschäftigungsort ein starker Wohnungsmangel herrsche, die neue Wohnungssuche mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre und die Miete sehr günstig sei (BFH, Urteil vom 23.10.2019, Az. VI R 1/18, Abruf-Nr. 214174).
Quelle: WISO SSP 03/2020