Beitragsrückerstattung schließt außergewöhnliche Belastung aus
Zahlen Sie Arztrechnungen aus eigener Tasche, damit Sie eine Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung erhalten, können Sie diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Diese Ansicht vertritt nun auch das FG Niedersachsen.
Hintergrund:
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist zulässig, wenn Ihnen zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler erwachsen.
Zwangsläufig sind Ausgaben, wenn Sie sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (§ 33 Abs. 2 EStG). Bei Beitragsrückerstattungen entscheiden Sie sich aber aus freien Stücken dafür, Krankheitskosten selbst zu bezahlen.
Es fehlt an der “Zwangsläufigkeit”
(FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2019, Az. 9 K 325/16, Abruf-Nr. 208707; zuvor FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 2 V 1883/11, Abruf-Nr. 120432.)
Quelle: WISO SSP 06/2019