Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs abzugsfähig?
Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind nur dan als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Das hat das FG Köln klargestellt. Es reicht nicht, dass Ihnen ein Arzt pauschal bescheinigt, dass Sie Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigen und er Ihnen Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse rät, um Ihre Gesundheit aufrechtzuerhalten. Diese Bestätigungen stellen kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar (FG Köln, Urteil vom 30.01.2019, Az. 7 K 2297/17, Abruf-Nr. 210781).
Quelle: WISO SSP 09/2019