Aufwendungen für die Sanierung eines bereits vorhandenen Entwässerungskanals im Zuge des Abrisses eines Hauses mit anschließendem Neubau sind HK des neuen Gebäudes
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2018 — 14 K 3011/17 E — Revision eingelegt — Az. des BFH: IX R 2/19
Aufwendungen für die verpflichtende Sanierung und Erneuerung eines bereits vorhandenen Abwasserkanals, die im Zuge des Abrisses eines Einfamilienhauses und der anschließenden Bebauung des Grundstücks mit einem zur Vermietung vorgesehenen Zweifamilienhaus anfallen, sind HK des neugebauten Gebäudes und nicht als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren. Denn erst durch die Sanierung und Erneuerung des Abwasserkanals sowie dessen Verbindung mit dem Gebäude verfügt das neue Gebäude über einen funktionsfähigen Anschluss an die öffentliche Kanalisation und ist erst dadurch nach heutigen Maßstäben bewohnbar und nutzbar.
EStG § 7, § 9, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs 2.
Qualle: EFG Nr. 11/2019 S. 879