Altersversorgung: Mitteilung der ZfA zur fehlenden Zulageberechtigung
Das Finanzamt muss selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind. Es ist nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden, entschied das FG Düsseldorf (Urteil vom 21.03.2019, Az. 11 K 311/16 E, Abruf-Nr. 208853). Das letzte Wort hat der BFH. Bei ihm ist unter dem Az. X R 16/19 die Revision anhängig.
Quelle: WISO SSP 07/2019