Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten: Neuer Anlauf beim BFH
Kandidieren Sie für ein politisches Amt im Bundestag, Europäischen Parlament eines Landes, dürfen Sie Ihre Wahlkampfkosten derzeit nicht als Werbungskosten abziehen. Dass das rechtens ist, sieht auch das FG München so. Alles hängt aber jetzt am BFH. Bei ihm ist die Revision anhängig. Und es kann gut sein, dass der BFH an der ungünstigen Auffassung, der noch 1987 vertreten hat, jetzt nicht mehr festhält.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2018