66-Prozent-Grenze bei billigerer Vermietung an Angehörige: Bundesregierung beantwortet Kleine Anfrage
Die Bundesregierung hat die 66-Prozent-Grenze verteidigt. Nach dieser kann ein Vermieter Werbungskosten für Investitionen in die Wohnung nur dann vollständig geltend machen, wenn die Miete mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Nach Ansicht der Regierung konterkariert die 66-Prozent-Grenze auch nicht das Ziel “preisgünstige Vermietung”. Eine Herabsetzung der Grenze ist nicht geplant (Bt-Drs 19/15288, Abruf-Nr. 213703)
Quelle: WISO SSP 02/2020