Prinzipiell bleibt es bei der Ein-Jahres-Abschreibung
Das Gute vorweg: Auch nach dem neuen BMF-Schreiben können Sie statt der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (für Computer z.B. drei Jahre) eine Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen (BMF, Schreiben vom 22.02.2022, Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :025, Abruf-Nr. 227695).
Beispiel: Sie haben im November 2021 ein MacBook für 1.800 Euro angeschafft. Legen Sie die einjährige Nutzungsdauer zugrunde, sind für das Jahr 2021 2/12 von 1.800 Euro abzuschreiben (300 Euro), und im Jahr 2022 folglich 10/12, also 1.500 Euro.
Wichtig: Von dieser Abschreibungspraxis können Sie aber Abstand nehmen, weil das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen hat. Die Finanzämter akzeptieren es, wenn Sie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung den Abzug in voller Höhe vornehmen (Rz. 1.4 des BmF-Schreibens vom 22.02.2022). Bezogen auf das Beispiel: Vollanschreibung im Jahr 2021.
“Quelle: WISO 04/2022”