Prinzipiell bleibt es bei der Ein-Jahres-Abschreibung

Prinzip­iell bleibt es bei der Ein-Jahres-Abschrei­bung Das Gute vor­weg: Auch nach dem neuen BMF-Schreiben kön­nen Sie statt der üblichen betrieb­s­gewöhn­lichen Nutzungs­dauer (für Com­put­er z.B. drei Jahre) eine Nutzungs­dauer von einem Jahr anset­zen (BMF, Schreiben vom 22.02.2022, Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :025, Abruf-Nr. 227695). Beispiel: Sie haben im Novem­ber 2021 ein Mac­Book für…