Hausnotrufsystem in eigener Wohnung ist Fall für § 35a EStG
Alleinstehende Senioren, die noch in der eigenen Wohnung leben und ein Hausnotrufsystem nutzen, um im Ernstfall schnell Hilfe zu erhalten, können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG geltend machen. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden.
“Quelle: WISO SSP 08/21”