Neue Pauschale: So machen Sie Umzugskosten steuerlich geltend
von Annika Haucke, Rechtsanwältin und Journalistin (FJS), Berlin
Umziehen und das Finanzamt an den Kosten beteiligen? Das geht. Jedenfalls dann, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Viele Kosten sind in diesem Fall als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt abziehbar. Doch dank der Umzugskostenpauschalen lässt sich immer noch ein bisschen mehr herausholen. Was viele nicht wissen: Hier hat sich ganz aktuell zum 01.06.2020 etwas geändert.
Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale?
Die Umzugskostenpauschale ist zum 01.06.2020 neu geregelt worden (BUKG, BMF, Schreiben vom 20.05.2020, Az. IV C 5 — S 2353/20/10004 : 001, Abruf-Nr. 215828). Auch hier gilt: Die Verwaltung wendet die für Beamte festgelegten Pauschalen (“Berechtigte”) dem Grunde nach auch auf Arbeitnehmer an. Liegt hiernach der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.05.2020, beträgt die Pauschale nunmehr
- 860 € für den Arbeitnehmer.
- 172 € für den Arbeitnehmer, der am Stichtag keine Wohnung hatte oder nach dem Umzug keine Wohnung mehr hat. Das gilt z.B., wenn Sie aus dem Elternhaus ausziehen und erstmals eine eigene Wohnung beziehen.
- 573 € für jede andere Person, die auch nach dem Umzug mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnt. Das können Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, sowie Stief- und Pflegekinder sein.
Wichtig: Die Pauschale können Sie nur einmal geltend machen.
“Quelle: WISO SSP 11/2020”