Zahlungen für Mitarbeiter im Homeoffice: Arbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung?
COVID-19 hat den Arbeitsalltag komplett verändert. Musste Sie auch — wie viele andere Betriebe- Mitarbeiter ins Homeoffice „ausquartieren”? Leisten Sie Mitarbeitern dafür einen Zuschuss, stellt sich die Frage, ob es sich bei Ihrem Mitarbeiter um Arbeitslohn oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt. SSP zeigt, was gilt und wie Sie die Lösung erreichen, die für Ihre Mitarbeiter am besten ist.
In diesen Fällen ist der Zuschuss Arbeitslohn
Zahlen Sie Mitarbeitern etwas, weil diese ihr privates häusliches Arbeitszimmer für Ihren Betrieb nutzen, hängt die steuerliche Beurteilung davon ab, in wessen Interesse diese Nutzung (vorrangig) geschieht (BFH, Urteil vom 17.04.2018, Az. IX 9/17, Abruf-Nr. 203021; BMF, Schreiben vom 18.04.2019, Az. IV C 1 — S 2211716/1000: 005, Abruf-Nr. 208850).
Das spricht für die Qualifizierung als Arbeitslohn
Arbeitslohn liegt vor, wenn die Nutzung des Homeoffice im Interesse Ihres Mitarbeiters liegt. Der Arbeitslohncharakter soll lt. BFH und BMF erfüllt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr Mitarbeiter hat in Ihren betrieblichen Räumen einen Arbeitsplatz.
- Die arbeit im Homeoffice ist von Ihnen lediglich geduldet bzw. gestattet.
- Sie haben keine weiteren Nebenabreden getroffen.
Quelle: WISO SSP 05/2020