Gemischt veranlasste Aufwendungen: In diesen Fällen können Sie sie steuerlich geltend machen
Aufwendungen für die Lebensführung, die aus Ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung resultieren, sind selbst dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn Sie dazu dienen, Ihren Beruf zu fördern. So steht es in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Die Finanzverwaltung hat daraus ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot abgeleitet, bis der Große Senat des BFH eingeschritten ist. Seitdem gilt: Aufwendungen sind anteilig abzugsfähig, wenn sie nicht nur untergeordnet beruflich (mit-) veranlasst sind.
Quelle: WISO SSP 10/2019