Realsplitting: Wie lange darf das Finanzamt Unterhaltszahlungen bei sonstigen Einkünften veranlagen?
Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten, bei denen Realsplitting vereinbart worden ist, führen erst dann zu einkommensteuerlichen Einnahmen beim Empfänger, wenn die Beträge beim Geber unter Vorlage der Anlage U als Sonderausgabe geltend gemacht und bei dessen Einkommensteuer-Veranlagung auch einkommensteuermindernd berücksichtigt worden sind. Sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Empfängers als sonstige Einkünfte angesetzt werden. Ist der Empfänger zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt, ist dessen Veranlagung nach § 175 Abs. 1 NR 2. AO zu ändern. Diese — für den Empfänger ungünstige — Auffassung vertritt das FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 07.03.2019, Az. 1 K 508/16, Abruf-Nr. 211196). Er hat deshalb Revision beim BFH eingelegt — Az. X R 15/19)
Quelle: WISO SSP 10/2019