Bonusprogramm: Nur Papierbestätigung der KV sichert Ihnen den vollen Sonderausgabenabzug
Mindert die Zahlung aus einem Bonusprogramm der Versicherung Ihren Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Krankenversicherung? Diese Frage kann nur die Versicherung selbst beantworten. Deshalb prüfen Versicherungen ihre Bonusprogramme und informieren die Versicherten darüber, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Stellt sich heraus, dass das Finanzamt Ihnen die Sonderausgaben unzulässig gekürzt hat, müssen Sie aber selbst aktiv werden, damit das berichtigt werden kann.
Die steuerliche Behandlung von KV-Beiträgen
Beitragszahlungen zur Basis-Krankenversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Beitragsrückerstattungen eines Jahres werden von den Beitragszahlungen eines Jahres abgezogen. Eine Beitragsrückerstattung führt also dazu, dass sich Ihr Sonderausgabenabzug mindert.
Keine Beitragsrückerstattung, sondern eine bloße Kostenerstattung liegt vor, wenn Sie an einem Bonusprogramm teilgenommen und deswegen eine Bonuszahlung nach § 65a SGB V erhalten haben. Hier bleibt der Sonderausgabenabzug unverändert (BFH, Urteil vom 01.06.2016, Az. X R 17/185, Abruf-Nr. 188696). Steuerlich unschädliche Bonuszahlungen nach § 65a SGB V zeichnen sich dadurch aus, dass
- Sie bestimmte Gesundheitsleistungen selbst finanziert haben, die vom Leistungsumfang der Krankenversicherung nicht umfasst sind, und
- Sie diese Kosten nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen von der Krankenversicherung erstattet bekommen können.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 05/2017