FG Berlin: Auch die Reparatur eines Haushaltsgegenstands in der Werkstatt ist begünstigt
Erfreuliche § 35a-EStG-Nachrichten kommen vom FG Berlin: Wird ein Hoftor in einer Tischlerei repariert, ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Auch die Arbeitskosten, die auf die Reparaturarbeiten in der Tischlerei entfallen, sind als Handwerkerleistungen anrechenbar. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. Das Finanzamt hat Revision eingelegt.
FG entscheidet auch positiv über Straßenreinigung
Das FG hat sich zusätzlich mit der Frage beschäftigt. ob Gebühren für die Straßenreinigung, die ein Land auf Grundlage eigener Rechtsverpflichtung zur Reinigung auf die Einwohner umlegt, als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind. Die Finanzverwaltung verneint das bisher. Begünstigt sind nach ihrer Auffassung nur Kosten, die dem Grundstückseigentümer für die Pflicht, seinen Anteil an Straße und Gehweg zu reinigen, selbst direkt entstehen. Diese Auffassung lehnt das FG ab. Zwar obliegt die Durchführung der Straßenreinigung dem Land; allerdings verbleibt die Straßenreinigung aufgrund der Kostenabwälzung im Ergebnis beim Grundstückseigentümer. Deshalb kann er die Kosten über § 35a geltend machen.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 06/2018