Einzelveranlagung: Neues Urteil birgt Chance auf höheren Sonderausgabenabzug
Beantragen Ehegatten, dass jeder einzeln veranlagt wird, dürfen sie die gemeinsamen Aufwendungen für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Handwerker- bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen jedem zur Hälfte zurechnen. Das FG Baden-Württemberg hat jetzt festgestellt, dass die Finanzämter bei der hälftigen Aufteilung falsch rechnen, nämlich zum Nachteil der Steuerzahler.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 06/2018