BMF mit Billigkeitsregelung fürs Aufladen von E‑Bikes
Bietet Ihr Unternehmen Mitarbeitern im Betrieb eine Ladevorrichtung, an der diese auf Ihre Kosten auch privat genutzte Elektro- oder Hybridfahrzeuge aufladen können, ist das lohnsteuerfrei. So steht es in § 3 Nr. 46 EStG. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben gilt diese Steuerbefreiung nun für alle E‑Bikes.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 12/2017