Arbeitgeber übernimmt Fortbildungskosten der Mitarbeiter: Nicht in neue Stolperfalle tappen
Tragen Sie Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter(innen) ganz oder zum Teil, liegt in der Regel kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Auf eine Ausnahme hat die OFD Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Übernehmen Sie die Kosten nur unter Bedingung, dass Ihr Mitarbeiter eine Prüfung besteht, stellt die Übernahme Arbeitslohn dar.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 01/2018