§ 7 Abs. 1 EStG: Abschreibung von Hard- und Software
Eigentlich müssen Computerhardware und Software auf einen Zeitraum von meist drei Jahren abgeschrieben werden. Ausnahme: Es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG. Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 gestattet jedoch für Anschaffungen ab dem 01.01.2021 einen Sofortabzug für erworbene Computerhardware und Software. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle. Haben Sie im Jahr 2021 folglich ein Notebook für 3.000 Euro erworben und nutzen Sie dieses ausschließlich beruflich bzw. betrieblich, können Sie es sofort und in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Doch nicht nur Neuanschaffungen profitieren. Haben Sie vor dem 01.01.2021 bereits Software oder Computerhardware angeschafft und abgeschrieben, können Sie 2021 den kompletten Restbuchwert in einer Summer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Auch wenn die Abschreibungen eigentlich noch mehrere Jahre laufen würde.
“Quelle: WISO SSP 01/2022”