Zweitwohnungsteuer zählt nicht zu Unterkunftskosten
Unterhalten Sie einen doppelten Haushalt und müssen Sie am Ort der ersten Tätigkeitsstätte Zweitwohnungssteuer zahlen, so zählt diese nicht zu den Unterkunftskosten i.S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG. Die Zweitwohnungsteuer wird nicht in die 1.000-Euro-Werbungskosten-Grenze eingerechnet. Sie ist separat als Werbungskosten abziehbar. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung vertritt das FG München. Letztlich entscheiden wird aber der BFH.
“Quelle: WISO SSP 03/2022”