Zumutbare Belastung in § 33 EStG: Der steuerlich nicht berücksichtigte Betrag ist nach § 35a EStG abzugsfähig
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. Es handelt sich in dem Fall nicht um eine — gesetzlich verbotene — steuerliche Doppelförderung. Das hat der BFH für Kosten einer Heimunterbringung entschieden (BFH, Urteil vom 16.12.2020, Az. VI R 46/18, Abruf-Nr. 221770).
“Quelle: WISO SSP 05/2021”