Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode: Knappes amtsärztliches Attest reicht
Ein kurzes amtsärztliches Attest kann ausreichen, damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Das hat das FG Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil festgestellt.
Quelle: WISO SSP 02/2019