Werkstattarbeit und Straßenreinigung ist kein Fall des § 35a EStG
Die Straßenreinigung ist genauso wenig eine — nach §35a EStG steuerlich anrechenbare — haushaltsnahe Dienstleistung wie Arbeiten , die der Handwerker in seiner Werkstatt erledigt, begünstigte Handwerkerleistungen darstellen. Das hat der BFH in zwei Entscheidungen klargestellt. Wenn Sie zumindest für Handwerkerleistungen die Steueranrechnung haben wollen, müssen Sie von Ihrem Handwerker verlangen, dass er die Rechnung in “Werkstattlohn” und begünstigten “vor-Ort-Lohn” aufteilt.
“Quelle:WISO SSP 12/2020”