Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting abzugsfähig
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Denn in einem solchen Fall sind die Prozessführungskosten aufgewendet worden, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen waren nach § 22 Nr. 1 a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt hatte, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folgt, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein muss. (FG Münster, Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18 E, Abruf-Nr. 213699)
Quelle: WISO SSP 02/2020