Werbungskosten nach geplatztem Verkauf: Wie berechnen sie sich?
Können Sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem Sie den Entschluss gefasst haben, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen? Oder zählen auch Aufwendungen aus einem gescheiterten Grundstücksverkauf zu den (vorgenommenen) Werbungskosten? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.
Das FG Münster hat in der Vorinstanz die Meinung vertreten, dass Sie Aufwendungen aus der Zeit der gescheiterten Veräußerungsbemühungen nicht als Werbungskosten abziehen dürfen. Denn Sie haben den Entschluss, das Grundstück vermieten und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, erst gefasst, nachdem der Verkauf geplatzt war (FG Münster, Urteil vom 31.10.2019, Az. 1 K 3448/17 E, Abruf-Nr. 213356)
Quelle: WISO SSP 03/2020