Werbungskosten: Das ist seit 01.01.2020 neu
Für Arbeitnehmer liegt das größte Steuersparpotenzial häufig in den Werbungskosten. SSP wirft deshalb den Blick auf die wichtigsten Anpassungen zum 01.01.2020 und erläutert, wie Arbeitnehmer ihre WErbungskosten steuerlich optimieren können.
Das Jobticket und die Entfernungspauschale
Der Gesetzgeber hat das Jobticket zum 01.01.2020 noch einmal attraktiver gemacht, indem er die Wahlmöglichkeiten für Arbeitgeber und ‑nehmer erhöht und damit auch Gestaltungsmöglichkeiten für den Werbungskostenabzug geschaffen hat.
Die Änderungen bei der Entfernungspauschale
Weil der Gesetzgeber ab 2021 ja eine CO²-Steuer einführt, wird ab da aller Voraussicht nach das Benzin teurer werden. Damit Fernpendler davon nicht über Gebühr belastet werden, wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht, und zwar
- in den Veranlagungszeiträumen 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro je Kilometer Entfernungsweg und
- in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2026 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
in § 9 Abs. 1 Satz 3 NR. 5b EStG findet sich nun eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer. Diese beträgt 8 Euro für jede Übernachtung auf Reisen, für die der Kraftfahrer Verpflegungsmehraufwand beantragen kann. Damit hat der Gesetzgeber die jahrelangen, miktunter zermürbenden Auseinandersetzungen zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung beendet.
Neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
Erstmals seit der großen Reform des Reisekostenrechts 2014 hat der Gesetzgeber die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs. 4a EStG angepasst. Die Pauschalen betragen jetzt
- für ganztäge Abwesenheit 28 Euro (zuvor 24 Euro) und
- für Abwesenheit von mehr als acht Stunden und An-/Abreisetage 14 Euro (zuvor 12 Euro)
Quelle: WISO SSP 01/2020