VIP-Loge und §37b EstG: Was gilt für Sozialabgaben?
Wird der aus einer VIP-Loge für Arbeitnehmer resultierende Sachbezug nach § 37b EstG pauschal lohnversteuert, besteht dann immer eine Befreiung von den Sozialabgaben? Diese Frage hat ein SSP-Leser zum Beitrag in SSP 6/2024 auf Seite 10 gestellt.
Antwort:
Entscheidend ist, zu wem ein Arbeitsverhältnis besteht. Ist das der Arbeitgeber, der auch die VIP-Loge bezahlt, dann kann durch die Pauschalisierung nach § 37 Abs. 2 EStB zwar die Erhebung der Lohnsteuer vereinfacht werden. Sozialabgaben fallen trotzdem an (§14 Abs. 1 SGB IV).
Handelt es sich hingegen um Arbeitnehmer eines fremden Arbeitgebers, werden also Arbeitnehmer eines Geschäftspartners in die VIP-Loge eingeladen, dann entfallen durch die Pauschalisierung nach §37b Abs. 1 EstG auch die Sozialabgaben (vgl. §1 Abs. 1Nr. 14 SvEV).
Wichtig:
Handelt es sich bei dem Besuch einiger Arbeitnehmer in der VIP-Loge um eine Betriebsveranstaltung i.S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EstG? Dann kann der Vorteil anstelle von 30 Prozent auch mit 25 Prozent pauschalisiert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EstG). Das spart nicht nur fünf Prozent Steuern, sondern es entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Quelle: WISO SSP 07/2024