Unterstützung bedürftiger Personen — Neue Entwicklungen zur Ermittlung der Opfergrenze
Leisten Sie Unterhaltszahlungen, dürfen Sie diese als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das Finanzamt mindert den Abzugsbetrag jedoch, wenn Ihnen dann selbst nicht genügend Geld zum Leben übrig bleiben würde. Zur Frage, wie diese sogenannte Opfergrenze ermittelt wird, gibt es ganz neue Entwicklungen.
Grundsätze zu Unterhaltszahlungen und Opfergrenze
Unterhaltsleistungen an Bedürftige sind in dreifacher Hinsicht gedeckelt:
- Höchstbetrag: der Abzug der außergewöhnlichen Belastung ist auf den Grundfreibetrag begrenzt (2015 8.472 Euro). Dieser Höchstbetrag erhöht sich noch um die übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützen Person (§ 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG).
- Eigene Einkünfte/Bezüge: Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte oder Bezüge, die über 624 € liegen, mindern diese den abziehbaren Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 S. 5 EStG).
- Opfergrenze: Die Unterhaltsaufwendungen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einkünften desjenigen stehen, der Unterhalt leistet. Bleiben ihm nach Abzug der Zahlungen nicht genügend Mittel, seinen und den Lebensbedarfs des Ehepartners und der Kinder zu bestreiten, werden die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen gemindert (BMF, Schreiben vom 07.06.2010, Az. IV C 4 — S 2285/07/0006:001, Abruf-Nr. 102046).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 08/2016