Zur Frage, ob die unterbliebene Eintragung der Beendigung der Kirchensteuerpflicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit führen kann
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 4 K 2333/21 Ki
Aus dem Wortlaut des § 129 Satz 1 AO leitet der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ab, dass es genügt, wenn sich die Unrichtigkeit bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich offenbart (z. B. BFH-Urteil vom 14.01.2020 VIII R 4/17, BFHE 268, 2, BStBl. II 2020, 433). So verhält es sich hier. Im Streitfall ergibt sich die Unrichtigkeit der Kirchensteuerfestsetzung bei Offenlegung des gesamten Akteninhalts ohne weitere Ermittlungen klar und deutlich aus der Gegenüberstellung des der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Sachverhaltes einerseits und der Kirchensteuerfestsetzung andererseits. Für den Maßstab des objektiven Dritten ist jedenfalls zu unterstellen, dass er auch die Regelung des § 5 Abs. 2 KiStG NRW kennt.
AO 129 Satz 1
Quelle: BVL/ FG Münster, Newsletter März 2024