Übertragung des Betreuungsfreibetrags: BFH begrenzt Optionen auf minderjährige Kinder
Lebt ein Kind getrennt lebender Eltern bei der Mutter und hält sich auch beim Vater auf , steht jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zu. Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllt, kann ein Elternteil unter gewissen Umständen beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen übertragen wird (§32 Abs. 6 S. 8 EStG). Die Übertragung scheidet aber aus, wenn das Kind volljährig ist.
“Quelle: WISO SSP 12/2020”