Überlassung von Fahrrad-Zubehör an Mitarbeiter: OFD Frankfurt am Main benennt Steuerdetails
Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-) Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EstG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn Sie auch Fahrradzubehör überlassen? Die Antwort auf diese Frage liefert die OFD Frankfurt am Main.
Beispiele für begünstigtes Zubehör:
Für folgendes Zubehör greift bei Überlassung durch den Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EstG: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrteilen verbaute Zubehörteile, wie z.B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder Modellspezifische Halterungen.
Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör:
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EstG greift nicht für die Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z.B. Fahrradanhänger, Lenkertaschen, Rahmentaschen, Satteltaschen, Fahrradkorb)
Quelle: WISO SSP 05/2024