Das “steuerfreie” Insolvenzgeld: Warum und wie Sie trotzdem Werbungskosten geltend machen
Warum das steuerfreie Insolvenzgeld doch nicht ganz steuerfrei ist
Erhalten Sie infolge einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers anstelle des Arbeitslohns rückwirkend Insolvenzgeld, ist das steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. b) EStG). Ganz steuerfrei ist es am Ende aber doch nicht, weil es dem Progressionsvorbehalt in § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG unterliegt. Sind Ihnen in der Zeit, in der Sie Insolvenzgeld erhalten haben, Werbungskosten entstanden (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte), können Sie diese nicht vom Insolvenzgeld abziehen und so den Progressionsvorbehalt reduzieren.
“Quelle: WISO SSP 08/2022”