Teils auf Tagesbaustellen und teils auf Montage: Ist der Betrieb wirklich ein Sammelpunkt?
Fahren Sie jeden Tag in den Betrieb, um von dort aus zu den Baustellen oder Arbeitsgebieten gefahren zu werden, erkennt das Finanzamt für die Fahrten zum Treffpunkt derzeit nur die Entfernungspauschale an, weil ein Sammelpunkt unterstellt wird. Gilt das aber auch, wenn Sie den vermeintlichen Sammelpunkt nicht arbeitstäglich anfahren, weil Sie oft mehrtägige Auswärtstätigkeiten haben? Das muss der BFH klären.
Der aktuelle Fall aus Thüringen
Im konkreten Fall war ein Baumaschinist von seinem Arbeitgeber angewiesen worden, sich täglich am Betrieb einzufinden, um von dort mittels Sammelbeförderung auf die Baustellen zu kommen. Die Arbeitseinsätze variierten zwischen ein- und mehrtägigen Einsätzen. Im Saldo suchte der Bauarbeiter den Betriebssitz nur an 145 Tagen von 178 Tagen im Jahr auf. Den Rest der Zeit war er auf Montage.
Steuerzahler beantragt Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen
Er war deshalb der Auffassung, dass er am Betriebssitz keine erste Tätigkeitsstätte hatte. Folglich beantragte er in seiner Steuererklärung für die Fahrten zum Treffpunkt in Anlage N einen Werbungskostenabzug in Höhe der Dienstreisenpauschale.
FG Thüringen bejaht den Sammelpunkt mit fragwürdigen Agumenten
Finanzamt und FG gewährten jedoch nur die Entfernungspauschale. Sie begründetetn das damit, dass der Bauarbeiter einen Sammelpunkt im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG angefahren hat. Und für die Fahrten zu einem Sammelpunkt werde lediglich die Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen. Dass der Arbeiter an rd. 18 Prozent seiner gesamten Arbeitszeit nicht zum Treffpunkt fahren musste, weil er auf Montag war, focht das FG nicht an. “Typischerweise arbeitstäglich” bedeute nur, dass der Arbeitnehmer an allen Tagen, an denen die Fahrten an seinem Wohnort begonnen haben, zur festgelegten Einrichtung des Arbeitgebers (=Sammelpunkt) gefahren ist (FG Thüringen, Urteil vom 05.12.2018, Az. 1 K 594/16, Abruf-Nr. 207541).
Steuerzahler legt Revision beim BFH ein
Der Steuerzahler hat das nicht hingenommen. Er ist der Meinung, dass in seinem Fall kein Sammelpunkt vorlag und hat Revision beim BFH eingelegt. Der Musterprozess trägt das Az. VI R 6/19.
Quelle: WISO SSP 04/2019