Steuergünstige Mitarbeiterbindung: Handykosten erstatten und Smartphone überlassen
von Dipl.-Finanzwirt Rudolf Krümpel, Kassel-Calden
Im allgegenwärtigen Fachkräftemangel wird das Thema Mitarbeiterbindung immer wichtiger. Hier bieten sich rund um das private Smartphone von Mitarbeitern viele Möglichkeiten, steuersparende Modelle umzusetzen. Das fängt bei der Kostenerstattung an, wenn ein Mitarbeiter sein Smartphone (auch) für betriebliche Zwecke nutzt und hört bei der Überlassung eines rein privat genutzten Smartphones auf.
Smartphone-Überlassung durch den Arbeitgeber
Noch viel lukrativer als eine Kostenerstattung ist es, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Smartphone überlässt — auch zur privaten Nutzung. Denn der Vorteil aus der Smartphone-Überlassung ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerbefreit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SvEV). Begünstigt sind neben Smartphones auch normale Handys, Tablets und Notebooks. Zudem erstreckt sich die Begünstigung auch auf das mit überlassene Zubehör (z.B. Schutzhülle, Ladekabel, Kopfhörer) sowie Verbindungsentgelte, Kosten des Datenvolumens, Grundgebühren, Roaminggebühren usw.
“Quelle: WISO SSP 03/2022”