Theaterzulage: So ist steuerfreier Arbeitslohn nach § 3b EStG
Eine Theaterbetriebszulage bleibt dann steuerfrei, wenn die Zulage nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonntagen oder nachts geleistete Tätigkeit ist, sondern neben dem gleichbleibenden Bruttolohn gezahlt wird. Das hat der BFH entschieden.
Hintergrund: Zuschläge, die für Sonntags‑, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Im Fall vor dem BFH ging es um eine “Theaterbetriebszulage” für eine Sängerin und Tänzerin. Das Theater (GmbH) hatte die Zulage nur insoweit steuerfrei belassen, als sie auf die tatsächlich von der Sängerin an nach § 3b EStG begünstigten Zeiten entfallen war. Die GmbH hatte die Arbeitsstunden zudem ordnungsgemäß aufgezeichnet. Sie hatte die Zulage nach Maßgabe der Einzelabrechnung nur insoweit steuerfrei gezahlt, als der betreffende Stundenlohn auch auf Arbeiten zu den von § 3b EStG begünstigten Zeiten entfallen war. Und die GmbH hatte die steuerfrei belassene Theaterbetriebszulage auch neben dem Grundlohn gezahlt. Denn die Zulage war nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Arbeit. Im Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag war hinreichend zwischen der Grundvergütung, der steuerfreien und der steuerpflichtigen Theaterbetriebszulage als einer variablen Grundlohnergänzung unterschieden worden.
“Quelle: WISO 12/ 2021”