Selbst bewohntes “Gartenhaus”: Gewinn ist steuerfrei
Werden Grundstücke binnen zehn Jahre nach der Anschaffung veräußert, muss der Gewinn versteuert werden. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerzahler ein (vollerschlossenes) “Gartenhaus” baurechtswidrig dauerhaft bewohnt hat. Dies hat der BFH entschieden.
“Quelle: WISO 04/2022”